
1.
Allgemeines
1.1
Name und Mitgliedschaft
Die
Markgräfler-Hochrhein Turnerjugend (MHTJ) ist die Jugendorganisation des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues
(MHTG). Ihr gehören alle Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereinen und –abteilungen
des MHTG, sowie deren gewählten Vertreterinnen und Vertreter an.
1.2
Grundsätze
Die MHTJ will durch ihre Angebote
und Maßnahmen dazu beitragen, daß sich die Kinder und Jugendlichen zu
gesunden und lebensfrohen Menschen entwickeln. Sie fördert die Entwicklung zu
selbständig – entscheidende Persönlichkeiten, die sich ihrer Verantwortung
gegenüber den Mitmenschen, der Gesellschaft sowie der Umwelt bewusst sind und
danach handeln.
Die MHTJ setzt bei ihren
Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte voraus. Sie ist parteipolitisch
neutral und verhält sich in religiösen und weltanschaulichen Dingen tolerant.
Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Jede Form von Gewalt wird von
ihr verurteilt. Sie bekennt sich zur freiheitlich – demokratischen
Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und
Jugendlichen ein. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und
nationale Verständigung aller Bevölkerungsgruppen.
1.3
Aufgaben
Schwerpunkt
der sportlichen und überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit in der MHTJ sind
ganzheitlich – pädagogisch orientierte Angebote an Sport, Spiel und Bewegung.
Sie richten sich nach den Grundsätzen des Turnens in seiner ganzen Vielfalt.
Sie
erfüllt durch ihr Gemeinschaftsleben gesellschaftliche, gesundheitspolitische
und jugendpflegerische Aufgaben. Die Förderung persönlicher, aber auch
absoluter Leistung sind selbstverständliche Aufgaben der Jugendarbeit.
Die
Turnerjugendarbeit schafft die Voraussetzungen für eine jugendgemäß
gestaltete Freizeit. Die Vertreterinnen und Vertreter der MHTJ arbeiten zur
Verwirklichung der sportlichen und überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit mit
Erziehungsträgern und Jugendverbänden innerhalb und außerhalb des Sports
zusammen.
Die
MHTJ erarbeitet Konzeptionen für die von ihr vertretenen Altersgruppen und
setzt diese um.
Verantwortlich
ist die MHTJ insbesondere für
-
Jugendleiterlehrgänge, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
-
Turnerjugend Gruppenangebote
-
alle Wettkampfformen im Kinder- und Jugendbereich
-
überfachliche Kinder- u. Jugendarbeit (z.B. Jugendbegegnungen, Freizeitmaßnahmen)
1.4
Eigenverantwortung
Die MHTJ führt und verwaltet sich
im Rahmen der Satzung des MHTG selbst. Die MHTJ entscheidet eigenständig über
die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Diese Ordnung der MHTJ ist im
Grundsatz für den MHTG, seine Organe und seine Mitglieder (Vereine und
Vereinsabteilungen) sowie deren Organe verbindlich.
2. Organe
Organe
der Markgräfler-Hochrein-Turnerjugend sind:
a)
die Vollversammlung
b)
der Jugendhauptausschuss
c)
das Führungsteam
d)
das Koordinationsteam
2.1
Die Vollversammlung der MHTJ
2.1.1
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der MHTJ. Sie tritt alle zwei
Jahre zusammen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene
Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese
Ordnung nichts anderes bestimmt.
2.1.2
Der Vollversammlung gehören als stimmberechtigte Delegierte an:
a) die
Vereinsjugendleiter/innen
b) je Verein ein/e weitere
Delegierte/r pro angefangene 100 Vereinsmitglieder bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr. Diese Delegierten sollen möglichst
Jugendliche und nicht
älter als 30 Jahre sein.
c) die Mitglieder des
Jugendhauptausschusses, ausser 2.2.1 d)
Entscheidend für die Zahl der Delegierten der einzelnen Vereine, ist die
letzte vorliegende Bestandsmeldung.
2.1.3
Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a) die Richtlinien für die
Arbeit der MHTJ festzulegen
b) die Berichte des Führungsteams
entgegenzunehmen
c) das Führungsteam der MHTJ
zu entlasten
d) den Haushalt zu
verabschieden
e) die Mitglieder des Führungsteams
zu wählen
f) die Delegierten zu wählen
für
die Kreisjugendringe Lörrach und Waldshut
den Gauturntag und
die Vollversammlung der Badischen Turnerjugend
g) über Anträge zu
beschliessen
h) Änderungen
der Jugendordnung der MHTJ zu beschliessen
2.1.4 Die Vollversammlung ist vom Führungsteam der MHTJ mindestens vier Wochen
vor dem Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Organ des MHTG unter Angabe
von Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen.
2.1.5 Die Vollversammlung tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes
beschliesst. Es ist die Geschäftsordnung der Vollversammlung, soweit vorhanden,
anzuwenden.
2.1.6
Die Leitung übernimmt das Führungsteam der MHTJ oder ein Tagungspräsidium,
welches sich aus bis zu drei Mitgliedern zusammensetzen kann. Das Tagungspräsidium
wird auf Vorschlag des Führungsteams vor der Versammlung gewählt.
2.1.7 Über den Verlauf der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse
sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Tagungsleiter/in
und den Protokollanten zu unterzeichnen.
2.1.8
Ausserordentliche Vollversammlungen kann das Führungsteam einberufen. Es
ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 aller Vereine oder der Jugendhausstausschuss mit
2/3 Mehrheit dies schriftlich beantragen.
2.2
Der Jugendhauptausschuss der MHTJ
2.2.1 Den Jugendhauptausschuss bilden:
a) das Führungsteam der MHTJ
b) das Koordinationsteam der
MHTJ
c) die
Vereinsjugendleiter/innen
d) je Verein ein/e Vertreter/in
aus dem Kinder- und dem Jugendturnen
2.2.2
Der Jugendhauptausschuss tritt einmal jährlich zusammen. Er ist vom Führungsteam
der MHTJ mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im
amtlichen Organ des MHTG unter Angabe von Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung
einzuberufen.
2.2.3
Die Leitung übernimmt der/die Teamleiter/in Geschäftsführung oder eine
Vertretung aus dem Führungsteam
2.2.4
Der Jugendhauptausschuss ist zuständig für Angelegenheiten
verbandspolitischer Art, soweit sie nicht der Vollversammlung der MHTJ
vorbehalten sind. Der Jugendhauptausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen
dem Führungsteam der MHTJ, den Jugendfachbereichsleiter/innen, den
Vereinsjugendleiter/innen und den jeweiligen Vereinsvertreter/innen des
Kinderturnens und des Jugendturnens.
2.2.5
Die Aufgaben des Jugendhauptausschuss sind:
a) über Grundsatzfragen zu
beraten
b) den Haushalt zu beraten und
in den Jahren ohne Vollversammlung den Haushalt zu
beschliessen
c) Richtlinien
der fachlichen Arbeit festzulegen
d) über Fachfragen zu beraten
e) Veranstaltungen
zu vergeben
f) Einrichtungen
weitere Fachbereiche
2.2.6
In seinen Beschlüssen ist der Jugendhauptausschuss der Vollversammlung
der MHTJ und dem Geschäftsführenden Vorstand des MHTG verantwortlich.
2.3 Das Führungsteam der MHTJ
2.3.1 das Führungsteam bilden:
a) der/die Teamleiter/in Geschäftsführung
als Ansprechpartner der MHTJ
b) der/die Teamleiter/in Breite
c) der/die Teamleiter/in
Leistung
d) der/die Teamleiter/in
Turnfeste
2.3.2 Die Mitglieder des Führungsteams werden durch die Vollversammlung der
MHTJ auf zwei Jahre gewählt. Sie führen ihr Amt bis zu Neu- oder Wiederwahl. Für
vorzeitig ausscheidende Mitglieder beauftragt das Führungsteam eine
kommissarische Vertretung.
2.3.3
Das Führungsteam der MHTJ erledigt nach den Richtlinien der
Vollversammlung alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte gemäß
Geschäftsverteilungsplan. Gemeinsam mit dem/der Teamleiter/in Leistung oder
Breite vertritt der/die Teamleiter/in Geschäftsführung die MHTJ im Geschäftsführenden
Vorstand des MHTG und in der BTJ:
2.3.4 Das Führungsteam erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. Es ist ermächtigt
weitere notwendige Ordnungen vorzuschlagen und sie dem Koordinationsteam zur
Beschliessung vorzulegen.
2.3.5 Entsprechend der Aufgabengliederung des Geschäftsverteilungsplanes können
Projektausschüsse und Projektgruppen gebildet werden. Projektleit
2.3.6
er sind die jeweiligen Teamleiter/innen des Führungsteams.
2.4
Das Koordinationsteam der MHTJ
2.4.1 Das Koordinationsteam bilden: (siehe Anlage Struktur)
a) das Jugendführungsteam
b) die einzelnen
Jugendfachbereichsleiter/innen
2.4.2 Das Koordinationsteam koordiniert die Aufgaben und Kompetenzen der
einzelnen Fachbereiche der MHTJ und grenzt sie, soweit notwendig, voneinander
ab. Es stimmt die Anträge und Eingaben der MHTJ an die Fachbereiche des MHTG´s
untereinander ab. Mit dem Gauturnrat des MHTG wird die Zusammenarbeit gepflegt.
2.4.3 Das Team kann die MHTJ um weitere Fachbereiche erweitern. Spätestens am
übernächsten Hauptausschuss müssen die Erweiterung beschlossen werden.
2.4.4 Die Etateingaben der einzelnen Fachbereiche werden beraten und zu einem
Entwurf des Haushaltsplans zusammengeführt. Dieser wird dem Führungsteam zur
endgültigen Genehmigung vorgelegt.
2.4.5
Die Fachbereichsleiter/innen sind verantwortlich für ihre jeweiligen
Fachbereiche. Sie führen mindestens einmal jährlich ein Treffen ihres
Fachbereiches durch. An diesem Treffen werden die Fachbereichsleiter/innen von
den für diesen Fachbereich zuständigen Vereinsvertretern, gewählt.
3.
Ausschüsse und Projekte
Für
die Arbeit in der MHTJ können Projektgruppen und Projektausschüsse gebildet
werden. Die Anzahl der Mitglieder solcher Projektgruppen und Projektausschüsse
sowie die Dauer legt das Führungsteam fest.
3.1
Projektausschüsse
Projektausschüsse
befassen sich mit der fachlichen Beratung, Umsetzung und Auswertung der Projekte
und beraten das Führungsteam bei seinen Entscheidungen.
3.2
Projektgruppen
Projektgruppen werden
zur Bearbeitung von besonderen einzelnen Aufgaben eingesetzt. Ihre Tätigkeit
endet mit der Erledigung der Aufgaben oder mit der Auflösung durch das Führungsteam.
4.
Ordnungen
Das
Koordinationsteam beschliesst auf Vorschlag des Führungsteams erforderliche
Ordnungen. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Jugendordnung und der
Satzung des MHTG stehen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vorlage beim
Geschäftsführenden Vorstand des MHTG´s und dessen formlosen Zustimmung.
Sollte drei Wochen nach Vorlage keine Zurückweisung an das Führungsteam
erfolgt sein, ist dies als Zustimmung zu werten.
5.
Inkrafttreten und Änderung der Jugendordnung
5.1
Inkrafttreten
Diese
Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Gauturntag des MHTG in Kraft.
Diese Bestätigung wird vom nächsten Gauturntag rückwirkend vorgenommen.
Gleichwohl wird sofort nach Beschlussfassung durch den ausserordentlichen
Gaujugendturntag diese Jugendordnung angewandt.
5.2 Änderungen
Änderungen
der Jugendordnung kann nur die Vollversammlung der MHTJ vornehmen. Es bedarf
dazu der 2/3 Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.
5.3 Beschluss des
ausserordentlichen Jugendturntages
Diese Jugendordnung wird mit /
ohne Änderungen beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.

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