Satzung

1.                Allgemeines 

1.1            Name und Mitgliedschaft

Die Markgräfler-Hochrhein Turnerjugend (MHTJ) ist die Jugendorganisation des Markgräfler-Hochrhein-Turngaues (MHTG). Ihr gehören alle Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereinen und –abteilungen des MHTG, sowie deren gewählten Vertreterinnen und Vertreter an.

1.2           Grundsätze

Die MHTJ will durch ihre Angebote und Maßnahmen dazu beitragen, daß sich die Kinder und Jugendlichen zu gesunden und lebensfrohen Menschen entwickeln. Sie fördert die Entwicklung zu selbständig – entscheidende Persönlichkeiten, die sich ihrer Verantwortung gegenüber den Mitmenschen, der Gesellschaft sowie der Umwelt bewusst sind und danach handeln.

Die MHTJ setzt bei ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte voraus. Sie ist parteipolitisch neutral und verhält sich in religiösen und weltanschaulichen Dingen tolerant. Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus. Jede Form von Gewalt wird von ihr verurteilt. Sie bekennt sich zur freiheitlich – demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung aller Bevölkerungsgruppen. 

1.3           Aufgaben  

Schwerpunkt der sportlichen und überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit in der MHTJ sind ganzheitlich – pädagogisch orientierte Angebote an Sport, Spiel und Bewegung. Sie richten sich nach den Grundsätzen des Turnens in seiner ganzen Vielfalt.

Sie erfüllt durch ihr Gemeinschaftsleben gesellschaftliche, gesundheitspolitische und jugendpflegerische Aufgaben. Die Förderung persönlicher, aber auch absoluter Leistung sind selbstverständliche Aufgaben der Jugendarbeit.

Die Turnerjugendarbeit schafft die Voraussetzungen für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit. Die Vertreterinnen und Vertreter der MHTJ arbeiten zur Verwirklichung der sportlichen und überfachlichen Kinder- und Jugendarbeit mit Erziehungsträgern und Jugendverbänden innerhalb und außerhalb des Sports zusammen.

Die MHTJ erarbeitet Konzeptionen für die von ihr vertretenen Altersgruppen und setzt diese um.

 

Verantwortlich ist die MHTJ insbesondere für

 

- Jugendleiterlehrgänge, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

- Turnerjugend Gruppenangebote

- alle Wettkampfformen im Kinder- und Jugendbereich

- überfachliche Kinder- u. Jugendarbeit (z.B. Jugendbegegnungen, Freizeitmaßnahmen)

 

1.4      Eigenverantwortung

Die MHTJ führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des MHTG selbst. Die MHTJ entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Diese Ordnung der MHTJ ist im Grundsatz für den MHTG, seine Organe und seine Mitglieder (Vereine und Vereinsabteilungen) sowie deren Organe verbindlich.

 

 

2.         Organe  

 

Organe der Markgräfler-Hochrein-Turnerjugend sind:

a)      die Vollversammlung

b)      der Jugendhauptausschuss

c)      das Führungsteam

d)      das Koordinationsteam

 

2.1            Die Vollversammlung der MHTJ

2.1.1     Die Vollversammlung ist das oberste Organ der MHTJ. Sie tritt alle zwei Jahre zusammen. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Delegierten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Es gilt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

2.1.2     Der Vollversammlung gehören als stimmberechtigte Delegierte an:
a)   die Vereinsjugendleiter/innen
b)   je Verein ein/e weitere Delegierte/r pro angefangene 100 Vereinsmitglieder bis zum
       vollendeten 18. Lebensjahr. Diese Delegierten sollen möglichst Jugendliche und nicht
      älter als 30 Jahre sein.
c)   die Mitglieder des Jugendhauptausschusses, ausser 2.2.1 d)

Entscheidend für die Zahl der Delegierten der einzelnen Vereine, ist die letzte vorliegende Bestandsmeldung.

2.1.3      Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
a)   die Richtlinien für die Arbeit der MHTJ festzulegen
b)   die Berichte des Führungsteams entgegenzunehmen
c)   das Führungsteam der MHTJ zu entlasten
d)   den Haushalt zu verabschieden
e)   die Mitglieder des Führungsteams zu wählen
f)    die Delegierten zu wählen für
      die Kreisjugendringe Lörrach und Waldshut
      den Gauturntag und
      die Vollversammlung der Badischen Turnerjugend
g)   über Anträge zu beschliessen
h)      Änderungen der Jugendordnung der MHTJ zu beschliessen

2.1.4     Die Vollversammlung ist vom Führungsteam der MHTJ mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Organ des MHTG unter Angabe von Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen.

2.1.5     Die Vollversammlung tagt öffentlich, sofern sie nichts anderes beschliesst. Es ist die Geschäftsordnung der Vollversammlung, soweit vorhanden, anzuwenden.

  

2.1.6     Die Leitung übernimmt das Führungsteam der MHTJ oder ein Tagungspräsidium, welches sich aus bis zu drei Mitgliedern zusammensetzen kann. Das Tagungspräsidium wird auf Vorschlag des Führungsteams vor der Versammlung gewählt.

2.1.7    Über den Verlauf der Vollversammlung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist von der/dem Tagungsleiter/in und den Protokollanten zu unterzeichnen.

2.1.8     Ausserordentliche Vollversammlungen kann das Führungsteam einberufen. Es ist dazu verpflichtet, wenn 1/3 aller Vereine oder der Jugendhausstausschuss mit 2/3 Mehrheit dies schriftlich beantragen.

 

2.2            Der Jugendhauptausschuss der MHTJ

2.2.1     Den Jugendhauptausschuss bilden:
a)   das Führungsteam der MHTJ
b)   das Koordinationsteam der MHTJ
c)   die Vereinsjugendleiter/innen
d)   je Verein ein/e Vertreter/in aus dem Kinder- und dem Jugendturnen

2.2.2     Der Jugendhauptausschuss tritt einmal jährlich zusammen. Er ist vom Führungsteam der MHTJ mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im amtlichen Organ des MHTG unter Angabe von Tagungsort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen.

2.2.3     Die Leitung übernimmt der/die Teamleiter/in Geschäftsführung oder eine Vertretung aus dem Führungsteam

2.2.4     Der Jugendhauptausschuss ist zuständig für Angelegenheiten verbandspolitischer Art, soweit sie nicht der Vollversammlung der MHTJ vorbehalten sind. Der Jugendhauptausschuss fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Führungsteam der MHTJ, den Jugendfachbereichsleiter/innen, den Vereinsjugendleiter/innen und den jeweiligen Vereinsvertreter/innen des Kinderturnens und des Jugendturnens.

2.2.5     Die Aufgaben des Jugendhauptausschuss sind:
a)   über Grundsatzfragen zu beraten
b)   den Haushalt zu beraten und in den Jahren ohne Vollversammlung den Haushalt zu beschliessen
c)   Richtlinien der fachlichen Arbeit festzulegen
d)   über Fachfragen zu beraten
e)   Veranstaltungen zu vergeben
f)    Einrichtungen weitere Fachbereiche

2.2.6     In seinen Beschlüssen ist der Jugendhauptausschuss der Vollversammlung der MHTJ und dem Geschäftsführenden Vorstand des MHTG verantwortlich.

 

2.3       Das Führungsteam der MHTJ

2.3.1     das Führungsteam bilden:
a)   der/die Teamleiter/in Geschäftsführung als Ansprechpartner der MHTJ
b)   der/die Teamleiter/in Breite
c)   der/die Teamleiter/in Leistung
d)   der/die Teamleiter/in Turnfeste

  

2.3.2     Die Mitglieder des Führungsteams werden durch die Vollversammlung der MHTJ auf zwei Jahre gewählt. Sie führen ihr Amt bis zu Neu- oder Wiederwahl. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder beauftragt das Führungsteam eine kommissarische Vertretung.

2.3.3     Das Führungsteam der MHTJ erledigt nach den Richtlinien der Vollversammlung alle anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte gemäß Geschäftsverteilungsplan. Gemeinsam mit dem/der Teamleiter/in Leistung oder Breite vertritt der/die Teamleiter/in Geschäftsführung die MHTJ im Geschäftsführenden Vorstand des MHTG und in der BTJ:

2.3.4     Das Führungsteam erstellt einen Geschäftsverteilungsplan. Es ist ermächtigt weitere notwendige Ordnungen vorzuschlagen und sie dem Koordinationsteam zur Beschliessung vorzulegen.

2.3.5     Entsprechend der Aufgabengliederung des Geschäftsverteilungsplanes können Projektausschüsse und Projektgruppen gebildet werden. Projektleit

2.3.6     er sind die jeweiligen Teamleiter/innen des Führungsteams.

 

2.4        Das Koordinationsteam der MHTJ

2.4.1     Das Koordinationsteam bilden: (siehe Anlage Struktur)
a)   das Jugendführungsteam
b)   die einzelnen Jugendfachbereichsleiter/innen

2.4.2    Das Koordinationsteam koordiniert die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Fachbereiche der MHTJ und grenzt sie, soweit notwendig, voneinander ab. Es stimmt die Anträge und Eingaben der MHTJ an die Fachbereiche des MHTG´s untereinander ab. Mit dem Gauturnrat des MHTG wird die Zusammenarbeit gepflegt.

2.4.3    Das Team kann die MHTJ um weitere Fachbereiche erweitern. Spätestens am übernächsten Hauptausschuss müssen die Erweiterung beschlossen werden.

2.4.4     Die Etateingaben der einzelnen Fachbereiche werden beraten und zu einem Entwurf des Haushaltsplans zusammengeführt. Dieser wird dem Führungsteam zur endgültigen Genehmigung vorgelegt.

2.4.5     Die Fachbereichsleiter/innen sind verantwortlich für ihre jeweiligen Fachbereiche. Sie führen mindestens einmal jährlich ein Treffen ihres Fachbereiches durch. An diesem Treffen werden die Fachbereichsleiter/innen von den für diesen Fachbereich zuständigen Vereinsvertretern, gewählt.

 

 

3.                Ausschüsse und Projekte

 

Für die Arbeit in der MHTJ können Projektgruppen und Projektausschüsse gebildet werden. Die Anzahl der Mitglieder solcher Projektgruppen und Projektausschüsse sowie die Dauer legt das Führungsteam fest.

 3.1            Projektausschüsse

Projektausschüsse befassen sich mit der fachlichen Beratung, Umsetzung und Auswertung der Projekte und beraten das Führungsteam bei seinen Entscheidungen.

3.2            Projektgruppen

Projektgruppen werden zur Bearbeitung von besonderen einzelnen Aufgaben eingesetzt. Ihre Tätigkeit endet mit der Erledigung der Aufgaben oder mit der Auflösung durch das Führungsteam.

 

 

4.                Ordnungen

Das Koordinationsteam beschliesst auf Vorschlag des Führungsteams erforderliche Ordnungen. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Jugendordnung und der Satzung des MHTG stehen. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vorlage beim Geschäftsführenden Vorstand des MHTG´s und dessen formlosen Zustimmung. Sollte drei Wochen nach Vorlage keine Zurückweisung an das Führungsteam erfolgt sein, ist dies als Zustimmung zu werten.

 

5.                Inkrafttreten und Änderung der Jugendordnung

5.1              Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch den Gauturntag des MHTG in Kraft. Diese Bestätigung wird vom nächsten Gauturntag rückwirkend vorgenommen. Gleichwohl wird sofort nach Beschlussfassung durch den ausserordentlichen Gaujugendturntag diese Jugendordnung angewandt.

5.2         Änderungen

Änderungen der Jugendordnung kann nur die Vollversammlung der MHTJ vornehmen. Es bedarf dazu der 2/3 Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten.

 

5.3         Beschluss des ausserordentlichen Jugendturntages

Diese Jugendordnung wird mit / ohne Änderungen beschlossen und tritt ab sofort in Kraft.


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